Mountainbiken ist ein facettenreicher, attraktiver Sport und schon seit längerem keine Randsportart mehr. Als Mountainbike Lörrach e.V. wollen wir Anlaufstelle für alle MTB-Begeisterten in der Region sein, den Community Gedanken durch vielfältige Aktivitäten leben und gemeinsam versuchen, geeignete Rahmenbedingungen für unseren Sport zu schaffen.
Der Landkreis Lörrach bietet hervorragende äußere Bedingungen fürs Mountainbiken: Hügel, Wälder, warmes, trockenes Klima und, was für den Genuss nicht ganz unerheblich ist, auch spektakuläre Aussichtspunkte und gute Gastronomie. Was fehlt, ist die Möglichkeit legal Mountainbike Sport zu betreiben. Das Fahren auf Forststraßen ist kein Mountainbiken – sorry (Ausnahme uphill). Das treibt viele in Graubereiche oder darüber hinaus. Wir aber sind überzeugt, dass sich Konflikte unter Waldnutzern oder das Problem des illegalen Trail-Baus mit einem attraktiven Trail-Angebot deutlich reduzieren lassen.
Genau hierfür setzen wir uns ein. Durch den Austausch mit allen Entscheidungsträgern möchten wir einen Konsens zwischen den Bedürfnissen aller Beteiligten finden. Dabei wollen wir gegenüber
Waldbesitzern, Behörden und Verbänden ein dauerhaft verlässlicher Partner sein. Ja, das betrifft die Trails, aber auch unser Verhältnis zu anderen Waldbesuchern und den Umgang mit der Natur. Wir Biker sind auch nur Gast im Wald. Deshalb wollen wir gegenüber Mensch und Natur nachhaltig und werterhaltend agieren.
Wir biken gerne! Das genießen wir, dabei leiden wir, darüber reden wir. Es ist der “Spirit“, der uns verbindet. Wir legen großen Wert auf einen respektvollen Umgang untereinander, sind offen für neue Ideen, schätzen die Diversität unserer Mitglieder und haben Freude daran etwas gemeinsam zu bewegen. Um unsere Ziele auch langfristig zu erreichen, brauchen wir Ideen, Energie und einen langen Atem. Umso besser, wenn wir viele sind, egal wie alt, egal welches Geschlecht, egal ob Downhiller, Jumpliner oder Flow-Trailer, Hauptsache MTB!
Um diesen Community Gedanken zu fördern, planen wir regelmäßige Feierabendrunden, Ausflüge in Bike-Hotspots, Schrauber-Workshops, Baumpflanzaktionen, Trail Building Days und vieles mehr – ideas welcome!
Ebenso liegt es uns am Herzen die nächste Generation an Biker für den Sport zu begeistern und zu fördern.
Unser Ziel ist, dieses Jahr (2021) den ersten legalen Trail zu bauen. Dafür müssen wir alle zusammen anpacken: Gespräche, Verhandlungen, Planung, Bau, Eröffnung, Party! Uns allen ist aber auch klar, dass ein Trail weder die Bedürfnisse einer Region abdecken kann, noch alle Probleme im Verhältnis Biker – andere Waldnutzer oder illegaler Trail-Bau löst. Dafür brauchen wir ein attraktives, über den Landkreis verteiltes Trail-Netz für unterschiedliche Bikeransprüche… Und das braucht langfristiges Engagement, Zeit und viele helfende Hände.
Stand 08.02.2021
1. Der Verein trägt den Namen „Mountainbike Lörrach e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lörrach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Mountainbike-Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), insbesondere:
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation von regelmäßigen gemeinsamen Ausfahrten und Vereinsveranstaltungen, sowie die Nutzungsmöglichkeit der legalisierten Trails für Vereinsmitglieder und die Allgemeinheit.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem kann der Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne der § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Ausscheidende Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung eines
Anteils am Vereinsvermögen.
7. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, aber auch juristische Person werden.
2. Der Erwerb einer Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit des Minderjährigen erreicht wird.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die vom Vorstand festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei nicht voll Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den nicht voll Geschäftsfähigen.
2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht).
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden vom Vorstand festgesetzt und in der Beitragsordnung geregelt.
3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand gerät. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der alle Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Der Ausschluss gilt als beschlossen, wenn mindestens zwei Vorstände dafür stimmen. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Personen:
a) Der/die erste Vorsitzende
b) Der/die zweite Vorsitzende
c) Der/die dritte Vorsitzende
2. Der Verein wird durch einen der Vorsitzenden vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2.000 € ist die mehrheitliche Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich.
3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben, die delegiert werden können:
4. Vorstand kann jedes volljährige Mitglied des Vereins werden.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die zweite Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstände anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder via Web Konferenz beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
9. Der Vorstand kann detaillierte Regelungen per Verordnungen beschließen.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Geschäftsjahr einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder, des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
2. Der Termin der Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der zweiten Vorsitzenden in Textform nach § 126 b BGB bekanntgegeben. Dies muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Mit dem Termin müssen gleichzeitig die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gegeben werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird auch auf diesem Weg kein Leiter gefunden, ist die Versammlung ungültig und es muss ein neuer Termin gefunden werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
5. Abstimmungen erfolgen offen, können aber auf Antrag eines Mitgliedes auch geheim erfolgen.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 3/4 Mehrheit, der Beschluss zur Auflösung des Vereins eine 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/in und von zwei Vorsitzenden zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.
2. Die Kassenprüfer/innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen sofort den Vorstand in Kenntnis setzen.
Die Gründungsversammlung ermächtigt die Mitglieder des Vorstandes diese Satzung auf Wunsch des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes so zu verändern, das eine Gemeinnützigkeit des Vereins erreicht wird bzw. die problemlose Eintragung ins Vereinsregister, ohne dass die Zielstellung des Vereins wesentlich verändert wird. Notwendig gewordene Änderungen sind auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der gesamte Vorstand kann einstimmig gegen Mitglieder, die wider die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vorgehen, folgende Maßnahmen verhängen:
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder.
3. Für den Fall der Auflösung ist der Vorstand für die Abwicklung der Auflösung verantwortlich. Sind die Vorsitzenden verhindert, nicht bereit diese Aufgabe zu übernehmen oder es erfolgt der Beschluss der Mitgliederversammlung, dass die Vorsitzenden von der Aufgabe entbunden werden sollen, so müssen in der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder bestimmt werden, die mit der Abwicklung betraut werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports im Landkreis Lörrach.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.02.2021 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Der Unterhalt unserer Trails erfolgt durch ehrenamtliches Engagement unserer Mitglieder. Gebt ein bisschen Liebe zurück und lasst uns eine PayPal-Spende da. Danke!
Mountainbike Lörrach e.V.
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